Tools:
Update via:
Änderung § 33 BPolLV vom 18.06.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 15. BPolLVÄndV am 18. Juni 2009 und Änderungshistorie der BPolLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 33 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 33 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere | |
Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen | |
(Text alte Fassung) - die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben, - die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben. | (Text neue Fassung) - die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben, - die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2688/al18619-0.htm