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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.04.2009 aufgehoben
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§ 1a - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
Geltung ab 01.03.1996; FNA: 810-1-56 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.03.1996; FNA: 810-1-56 Arbeitsförderung
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§ 1a
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 576 m.W.v. 1. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 1a AEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.2007 BGBl. I S. 576 |
aktuell vorher | 01.04.2006 (26.04.2006) | Artikel 11 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926 |
aktuell | vor 01.04.2006 (26.04.2006) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a AEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AEntG
... der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 576
Artikel 1 1. AEntGÄndG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." 2. In § 1a werden die Wörter Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches ...
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 11 GanzjBeschFG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt. 2. In § 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. ...
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