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§ 3 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
Geltung ab 01.03.1996; FNA: 810-1-56 Arbeitsförderung
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§ 3



(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

1.
Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,

2.
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3.
den Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,

6.
die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

7.
Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden. Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.

(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1.
Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der überlassenen Arbeitnehmer,

2.
Beginn und Dauer der Überlassung,

3.
Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

4.
den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers,

6.
die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

7.
Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers.

Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 elektronisch übermittelt werden kann,

2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,

3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistung dies erfordern.

(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 4 zu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 3 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 25.04.2007 BGBl. I S. 576

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AEntG (vom 01.07.2007)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in ... 8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht ... Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder 9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
V. v. 22.04.2004 BGBl. I S. 907
§ 2 OFDAufgÜbertrV
... Köln ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 576
Artikel 1 1. AEntGÄndG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in ... entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht ... cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt." b) In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)
V. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1401; aufgehoben durch § 3 V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304
Eingangsformel AEntGMeldV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom ... 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) neu ...
§ 1 AEntGMeldV Abwandlung der Anmeldung
... nach § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, werden die Angaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch eine objektbezogene ... sollen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angaben, die ein Entleiher nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu machen hat.  ...

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)
V. v. 03.03.2009 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 2 V. v. 31.08.2009 BGBl. I S. 3000
Eingangsformel AEntGMeldstellV
... Grund des § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996, dessen Absatz 5 durch Artikel 1 ...
§ 1 AEntGMeldstellV Meldestelle
... Bundesfinanzdirektion West ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des ...