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§ 4 - Heimgesetz (HeimG)
neugefasst durch B. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 4 Beratung
Die zuständigen Behörden informieren und beraten
- 1.
- die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
- 2.
- Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
- 3.
- auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.
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