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Änderung § 20 GewStDV vom 06.12.2024
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§ 20 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 20 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Grundbesitz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2 Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs. (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) 1 Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2 Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs. |
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