Änderung § 36 GewStDV vom 06.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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