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Änderung § 20 GewStDV vom 06.12.2024

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§ 20 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 20 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Grundbesitz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2 Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.

(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen.


(Text neue Fassung)

1 Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2 Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.

 (keine frühere Fassung vorhanden)