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Änderung § 20 GewStDV vom 06.12.2024
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§ 20 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 20 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Grundbesitz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs. (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs. |
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