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Änderung § 36 GewStDV vom 06.12.2024
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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 36 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden. |
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