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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher (BöttchAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1253; aufgehoben durch § 9 V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601
Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 2.
- Organisation des Arbeitsplatzes und des Betriebs,
- 3.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 4.
- Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen,
- 5.
- Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holzverarbeitung,
- 6.
- Grundfertigkeiten der Kunststoffbe- und der Kunststoffverarbeitung,
- 7.
- Grundfertigkeiten der Metallbe- und der Metallverarbeitung,
- 8.
- Löten und Schweißen,
- 9.
- Verwenden von Klebstoffen,
- 10.
- Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 11.
- Einrichten und Bedienen von Maschinen und Vorrichtungen,
- 12.
- Zuschneiden und Herstellen von Teilen für Behälter,
- 13.
- Herstellen von Behältern,
- 14.
- Montieren von Behältern,
- 15.
- Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Anbringen von Zubehörteilen,
- 17.
- Wiederverwenden gebrauchter Behälter.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BöttchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BöttchAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BöttchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2727/a39063.htm