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Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher (BöttchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1253; aufgehoben durch § 9 V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601
Geltung ab 13.08.1978; FNA: 7110-6-12 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Ausbildungsberuf Böttcher nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Organisation des Arbeitsplatzes und des Betriebs,

3.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

4.
Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen,

5.
Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holzverarbeitung,

6.
Grundfertigkeiten der Kunststoffbe- und der Kunststoffverarbeitung,

7.
Grundfertigkeiten der Metallbe- und der Metallverarbeitung,

8.
Löten und Schweißen,

9.
Verwenden von Klebstoffen,

10.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

11.
Einrichten und Bedienen von Maschinen und Vorrichtungen,

12.
Zuschneiden und Herstellen von Teilen für Behälter,

13.
Herstellen von Behältern,

14.
Montieren von Behältern,

15.
Behandeln von Oberflächen,

16.
Anbringen von Zubehörteilen,

17.
Wiederverwenden gebrauchter Behälter.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Führung des Berichtshefts



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden praktische Arbeiten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen von Riß und Modell, Fügen nach Modell,

2.
Anfertigen eines kleinen offenen Gefäßes oder Durchführen einer einfachen Reparaturarbeit,

3.
Gewindeschneiden und Einbauen einer Armatur,

4.
Sägen und Feilen von je drei Stufen in zwei Stücke Flachstahl, auf Umschlag passend,

5.
spanloses Verformen und Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen,

6.
Herstellen von glasfaserverstärktem Kunststoff durch Anrühren von vorbeschleunigtem Harz mit Härter, aufzutragen auf eine kleine, mit Glasfaser belegte Form.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in der Zwischenprüfung Fragen insbesondere aus der Technologie, dem berufsbezogenen Rechnen und dem berufsbezogenen Zeichnen schriftlich beantworten.


§ 8 Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling

1.
in höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück - unter Ablieferung von hierfür erforderlichen Zeichnungen und Modellen - herstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Anfertigen eines bauchigen oder zylindrischen Fasses aus Holz mit einem Inhalt von mindestens 50 Litern,

b)
Herstellen eines Kastenbottichs aus Holz,

c)
Herstellen von zwei verschiedenartigen Zier- oder Kunstgefäßen,

d)
Herstellen eines geschweißten Metall-Behälters mit Einfüll- und Ablaufstutzen,

e)
Anfertigen eines kleinen Vierecksbehälters aus einem thermoplastischen Kunststoff mit Trichterboden und Flanschanschluß,

f)
Herstellen eines kleinen runden Behälters aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit Flanschanschluß;

2.
in höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
Schleifen und Schärfen von Werkzeugen, Einsetzen von Werkzeugen in Maschinen,

b)
Beschichten oder Auskleiden von Behältern mit Kunststoff,

c)
Schweißen oder Kleben, Warmverformen oder mechanisches Bearbeiten von Kunststoffen,

d)
Behandeln von Oberflächen aus Holz oder Metall,

e)
Herstellen eines Außengewindes,

f)
Weich- oder Hartlöten an Zubehörteilen,

g)
Anbringen von Armaturen an Behältern,

h)
Montieren von Bottichteilen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden in den Prüfungsfächern Technologie, Berufsbezogenes Rechnen, Berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
fachgerechter Einsatz der Materialien,

b)
Verwendungsmöglichkeit der gebrauchten Fässer und Behälter,

c)
Schutz- und Pflegemittel,

d)
Behandeln von Holz-, Metall- und Kunststoffoberflächen,

e)
Fachnormen und spezielle Hersteller-Richtlinien;

2.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:

a)
Kostenermittlung nach vorgelegter Zeichnung,

b)
Berechnen von Behälter-Inhalten;

3.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:

a)
Anfertigen von Rissen zur Herstellung von Modellen,

b)
Anfertigen von normgerechten Werkzeichnungen,

c)
Lesen von Zeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung das gleiche Gewicht. Innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe und innerhalb der Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(5) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
In der Fertigkeitsprüfung müssen im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. Eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in der Arbeitsprobe kann nicht ausgeglichen werden.

2.
In der Kenntnisprüfung müssen im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein. Eine mangelhafte Leistung in einem der Prüfungsfächer kann ausgeglichen werden, eine ungenügende jedoch nicht.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher



(siehe BGBl. I 1978 S. 1255 - 1259)