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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 9 Ausbildereignung



Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der nach dem Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...