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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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