Änderung § 6 HonigV vom 13.07.2017

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§ 7 HonigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 6 HonigV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 7 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


(Textabschnitt unverändert)

Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



(heute geltende Fassung) 



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