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§ 14 - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 14 Nationale Verstoßdatei



(1) 1Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. 2In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße

1.
von deutschen Staatsangehörigen begangen worden sind,

2.
auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen oder

3.
bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone begangen worden sind.

3Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. 4Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. 5Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 verwenden.

(2) Soweit das Löschen der in der Verstoßdatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung

1.
in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ablauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr,

2.
in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr

unverzüglich gelöscht.

(3) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Adresse,

2.
Staatsangehörigkeit,

3.
Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,

4.
Angaben zum Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union: Name des Staates, Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, ausstellende Behörde,

5.
Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, Datum der Erteilung,

6.
Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,

7.
Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregisternummer (CFR-Nummer) und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen worden ist,

8.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die Art und Höhe der verhängten Sanktion, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, Behörde,

9.
Angaben über die Festsetzung von Punkten nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Punkte, Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung über die Punkte, Behörde,

10.
weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, aktuelle Gesamtzahl der Punkte,

11.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung,

12.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung und

13.
die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 14 SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3118
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuellvor 30.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeeFischG Punktesystem für schwere Verstöße (vom 29.12.2016)
... Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bundesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 errichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen. (2) Die näheren Einzelheiten ... Kapitän vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind. Das ... mit und stellt ihm auf Antrag einen Auszug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur Verfügung. (8) Begeht ein Kapitän, der über ein ... die Bundesanstalt über die Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Verstoßdatei 1. zur Verwendung im ...
Anlage SeeFischG (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1 (vom 29.12.2016)
... und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14 20 Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bundesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 errichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen." b) In Absatz 8 Satz 1 ... Satz 3" durch die Wörter „und Satz 3 und 4" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt: „§ 14a Antrag ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
...  7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... und dies der Bundesanstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei nach § 14 unverzüglich mitgeteilt. (2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in ... Kapitän vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind. Das Bundesamt ... mit und stellt ihm auf Antrag einen Auszug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur Verfügung. (8) Begeht ein Kapitän, der über ein ... die Bundesanstalt über die Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Verstoßdatei 1. zur Verwendung im ... 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine aufschiebende Wirkung. § 14 Nationale Verstoßdatei (1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale ... und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14 20 Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von ...

Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118
Artikel 2 SchUnfDatGEG Änderung des Seefischereigesetzes
... Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere" ersetzt. 2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 4. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...