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§ 1 - Seefischereigesetz (SeeFischG)
neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient
- 1.
- der Regelung der Seefischerei und
- 2.
- der Durchführung der Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die zur Regelung der Ausübung der Seefischerei oder der Freizeitfischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden sind (Fischereirecht der Europäischen Union), insbesondere der
- a)
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
- c)
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die im Rahmen der in den Buchstaben a und b genannten Verordnungen erlassen worden sind, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden des Bundes obliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes G. v. 26. Mai 2021 BGBl. I S. 1170 m.W.v. 1. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 1 SeeFischG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.05.2021 BGBl. I S. 1170 |
aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SeeFischG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFischG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SeeFischG Zuständigkeiten des Bundes (vom 27.06.2020)
... und der Länder zu koordinieren und im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der ...
§ 3 SeeFischG Fangerlaubnisse (vom 29.12.2016)
... 3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche ...
§ 16 SeeFischG Eingriffsbefugnisse (vom 29.12.2016)
... Behörden des Bundes und der Länder können, soweit sie die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... 1 werden die Wörter „dieses Gesetz" durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ...
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)". 2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 ... 2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ... 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient 1. der Regelung der Seefischerei ... der Länder zu koordinieren und im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 39 BMELV-EUAnpG Änderung des Seefischereigesetzes
... (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Fischereirecht der Europäischen Union ... „gemeinschaftlich festgesetzte" durch die Wörter „durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte" ersetzt. 4. In § 4 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 4. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „zur Regelung der Ausübung der Seefischerei" die ...
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