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Änderung § 1 SeeFischG vom 15.12.2010

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§ 1 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

(1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in anderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung.

(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, Schalen-
und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie andere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

(3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen
Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die gemeinsame Strukturpolitik für die Fischwirtschaft regeln.

(4) Kontrollbeamter
im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Fischerei auf See eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes.



(1) Dieses Gesetz dient

1.
der Regelung der Seefischerei und

2. der Durchführung der
Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die zur Regelung der Ausübung der Seefischerei oder der Freizeitfischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden sind (Fischereirecht der Europäischen Union), insbesondere der

a) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

c) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die
im Rahmen der in den Buchstaben a und b genannten Verordnungen erlassen worden sind, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischereirecht der Europäischen Union,
dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

(3) Im Übrigen
ist § 3d des Seeaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden des Bundes obliegt.