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Änderung § 2 SeeFischG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 217 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeFischGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen |
1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen, 2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken, 3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken, 4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können. |
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