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Änderung § 3 SeeFischG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 217 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeFischGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fangerlaubnisse | |
(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist, 2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird. | |
(Text alte Fassung) Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden, | (Text neue Fassung) Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden, |
1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde, 2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs, 3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die gemeinschaftlich festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird. Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich sind. (2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden. (4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt. (5) Soweit die Bundesanstalt Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz der Bundesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg. |
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