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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Allgemeines
(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei Umzügen in den Amtsbereich der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik
- 1.
- nach der Dienststellung und dem Familienstand des Beamten und dem Lebensalter seiner Kinder am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,
- 2.
- nach der Zahl der Personen, für die die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden, und
- 3.
- unter Berücksichtigung des Hausstandes, wenn dieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort eingerichtet worden ist; auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann der Hausstand auch dann berücksichtigt werden, wenn er wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst später eingerichtet worden ist.
(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Besoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend
- 1.
- bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,
- 2.
- bei Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe der Planstelle, die für den letzten Dienstposten des Beamten vorgesehen war.
(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung ist, gilt ein für diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergütung als erfüllt, wenn er wegen Ablaufs der Frist in § 2 Abs. 7 Satz 1 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfalle ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
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