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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)

V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15a des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), geändert durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird verordnet:


§ 1 Allgemeines



(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei Umzügen in den Amtsbereich der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik

1.
nach der Dienststellung und dem Familienstand des Beamten und dem Lebensalter seiner Kinder am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,

2.
nach der Zahl der Personen, für die die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden, und

3.
unter Berücksichtigung des Hausstandes, wenn dieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort eingerichtet worden ist; auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann der Hausstand auch dann berücksichtigt werden, wenn er wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst später eingerichtet worden ist.

An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde legen, die der Beamte erst nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzügen aus dem Amtsbereich der Ständigen Vertretung in den Geltungsbereich des Gesetzes und bei Umzügen aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 9) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt die Dienstbezüge des bisherigen Dienstortes gewährt worden sind. Während der Umzugsreise geborene Kinder werden berücksichtigt.

(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Besoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend

1.
bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,

2.
bei Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe der Planstelle, die für den letzten Dienstposten des Beamten vorgesehen war.

(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung ist, gilt ein für diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergütung als erfüllt, wenn er wegen Ablaufs der Frist in § 2 Abs. 7 Satz 1 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfalle ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.


§ 2 Erstattung der Lagerkosten



(1) Die notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsgutes zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Umziehende ihre Entstehung nicht zu vertreten hat. Daneben werden die notwendigen Auslagen für die Lagerversicherung erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Umziehende vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.

(2) Für einen Zeitraum, für den der Umziehende keine Wohnungsmiete zu zahlen braucht oder Trennungsgeld erhält, werden Lagerkosten nach Absatz 1 nicht erstattet.


§ 3 Erstattung der Auslagen für das Unterstellen von Umzugsgut



(1) Übernimmt der Bund ganz oder teilweise die Ausstattung der neuen Wohnung, so werden dem Beamten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, Versichern und Unterstellen des nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben werden die notwendigen Auslagen für das Befördern zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde oder bis zu einem anderen Ort im Geltungsbereich des Gesetzes mit unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise ausgestattete Wohnung wieder herangezogen, so werden die dadurch entstandenen notwendigen Beförderungsauslagen erstattet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Umzugsgut untergestellt wird, weil die Mitnahme an den neuen Dienstort aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist oder weil während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine angemessene Leerraumwohnung zu mieten.


§ 4 Ausstattungsbeitrag



(1) Bei der ersten Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein Ausstattungsbeitrag in folgender Höhe gewährt:

Besoldungs-
gruppe
der Planstelle,
die für den
Dienstposten
des Beamten
vorgesehen ist
für den
Beamten
für den
Ehe-
gatten
für Kinder
bis zur nach
Vollendung des
12. Lebensjahres
Beträge in DM
12345
A 1 bis A 8 1.200 1.200 120180
A 9 und A 10 1.650 1.650 165250
A 11 bis A 16,
B 1 bis B 11
2.500 2.500 250375.


Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte schon Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag nach der Auslandsumzugskostenverordnung hatte.

(2) Bei einer Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn der Beamte

1.
während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Stellenzulage nach § 30a des Bundesbesoldungsgesetzes, Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld oder ihnen entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder

2.
beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung oder wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen oder einen ermäßigten Beitrag erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für die Nichtgewährung oder eine Ermäßigung vorliegen.

Hat der Beamte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 für insgesamt nicht mehr als fünf Monate erhalten, so bleiben diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht. Der neue Beitrag wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Absatzes 1, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in Höhe des Betrages gewährt, der beim vorausgegangenen Umzug nicht gezahlt worden ist.

(3) Für denselben Umzug wird der Ausstattungsbeitrag nur einmal gewährt; sind die Ausstattungsbeiträge unterschiedlich hoch, so wird nur der höhere gewährt.

(4) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.


§ 5 Einrichtungsbeitrag



(1) Bei der Ernennung zum Leiter der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik erhält der Beamte, wenn er am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung erhält oder eine möblierte Wohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 7.000 DM. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten um 3.600 DM.

(2) Bezieht der Beamte eine Leerraumwohnung, so erhöhen sich die Beträge in Absatz 1 um das Dreifache. Der Erhöhungsbetrag entfällt je zur Hälfte auf die Empfangsräume und die Privaträume. Ist die Wohnung nur teilweise ausgestattet, so ist der Erhöhungsbetrag entsprechend niedriger.

(3) Auf den Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 sind nach dieser Verordnung oder der Auslandsumzugskostenverordnung früher gezahlte Einrichtungsbeiträge oder Einrichtungsgelder, auch solche, die der Ehegatte erhalten hat, anzurechnen. Dem Beamten sind jedoch mindestens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrages zu belassen.

(4) Beamten, die während der Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung zum Leiter der Ständigen Vertretung ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gewährt, wenn ihnen aus Anlaß der Ernennung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

(5) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 6 Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung und Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen



(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt folgendes:

1.
Der Beamte hat, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschvergütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände hat er der Behörde zur Verfügung zu stellen.

2.
Der Beamte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen vermieden werden können, insbesondere hat er Aufträge an den Spediteur, Passagebuchungen und die Miete einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu machen.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein Beamter stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.

(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, so sind Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5, die der Beamte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zustehenden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Beamte die Pauschvergütung und die Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände hat der Beamte der Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die der Beamte zu vertreten hat, so hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Umzugskostenvergütung voll zurückzuzahlen.


§ 7 Umzugskostenvergütung bei einem Aufenthalt im Amtsbereich der Ständigen Vertretung von weniger als zwei Jahren



(1) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter für weniger als zwei Jahre in den Amtsbereich der Ständigen Vertretung versetzt oder abgeordnet wird, so darf ihm für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in dem folgenden Umfang gewährt werden:

1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise mit der Maßgabe, daß als Reisegepäck bei Beförderung auf dem Landweg höchstens

je 200 kg für den Beamten und seinen Ehegatten und

je 100 kg für die anderen Personen

berücksichtigt werden. Bei Luftreisen werden Auslagen für unbegleitetes Luftgepäck im Rahmen von 25 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet,

2.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung, wenn diese nicht bewohnt wird, oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,

3.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern eines Personenkraftfahrzeuges,

4.
Mietentschädigung (§ 6 des Gesetzes),

5.
Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 6a des Gesetzes),

6.
bei einem Aufenthalt im Amtsbereich der Ständigen Vertretung von mehr als acht Monaten 40 vom Hundert der Pauschvergütung (§ 9 des Gesetzes) und des Ausstattungsbeitrages (§ 4); sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Gesetzes werden nicht erstattet.

(2) Dauert die Tätigkeit im Amtsbereich der Ständigen Vertretung länger als nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung gewährt werden. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes für die Gewährung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tage, an dem dem Beamten die Verlängerung der Tätigkeit bekanntgegeben wird.


§ 8 Rückführung von Angehörigen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen



Ist an einem Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung die Sicherheit der Angehörigen der Beamten oder ihres Eigentums erheblich gefährdet, so kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den Umzug von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehören (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes), oder die Rückführung von Umzugsgut in den Geltungsbereich des Gesetzes zusagen; § 9 des Gesetzes findet keine Anwendung. Die Zusage darf jedoch nur für die Teile der Umzugskostenvergütung erteilt werden, deren Gewährung den Umständen nach notwendig ist. Das gilt entsprechend für die Rückkehr zum Dienstort.


§ 9 Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst



(1) Beamten mit Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung, die in den Ruhestand treten, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Geltungsbereich des Gesetzes zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist beim Vorliegen zwingender Gründe um ein Jahr verlängern.

(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, dessen letzter Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung liegt, für Hinterbliebene (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechend. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder ziehen sie nicht um, so können den Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlaßgegenstände und die Umzugsreise der Hausangestellten erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind.

(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Amtsbereich der Ständigen Vertretung oder in das Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Beförderungs- und Fahrtauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug in den Geltungsbereich des Gesetzes durchgeführt, so ist der nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.

(4) Scheiden Beamte aus von ihnen zu vertretenden Gründen während der Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung aus dem Dienst aus und ziehen sie spätestens sechs Monate danach in den Geltungsbereich des Gesetzes um, so kann ihnen für diesen Umzug eine Vergütung bis zur Höhe der notwendigen Beförderungsauslagen und des einem Beamten der niedrigsten Besoldungsgruppe zustehenden Fahrkostenersatzes gewährt werden, höchstens jedoch können ihnen die Auslagen erstattet werden, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundesumzugskostengesetzes auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1974 in Kraft.