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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Ausstattungsbeitrag
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der ersten Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein Ausstattungsbeitrag in folgender Höhe gewährt:
Besoldungs- gruppe der Planstelle, die für den Dienstposten des Beamten vorgesehen ist | für den Beamten | für den Ehe- gatten | für Kinder | |
bis zur | nach | |||
Vollendung des 12. Lebensjahres | ||||
Beträge in DM | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
A 1 bis A 8 | 1.200 | 1.200 | 120 | 180 |
A 9 und A 10 | 1.650 | 1.650 | 165 | 250 |
A 11 bis A 16, B 1 bis B 11 | 2.500 | 2.500 | 250 | 375. |
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte schon Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag nach der Auslandsumzugskostenverordnung hatte.
(2) Bei einer Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gewährt, wenn der Beamte
- 1.
- während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Stellenzulage nach § 30a des Bundesbesoldungsgesetzes, Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld oder ihnen entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder
- 2.
- beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung oder wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen oder einen ermäßigten Beitrag erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für die Nichtgewährung oder eine Ermäßigung vorliegen.
(3) Für denselben Umzug wird der Ausstattungsbeitrag nur einmal gewährt; sind die Ausstattungsbeiträge unterschiedlich hoch, so wird nur der höhere gewährt.
(4) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.
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Zitierungen von § 4 StäVUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StäVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StäVUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StäVUV Einrichtungsbeitrag
... der Ernennung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. (5) § 4 Abs. 3 gilt ...
§ 6 StäVUV Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung und Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen
... wird, Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht ... sind Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5, die der Beamte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage ...
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