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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 8 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 Rückführung von Angehörigen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen
Ist an einem Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung die Sicherheit der Angehörigen der Beamten oder ihres Eigentums erheblich gefährdet, so kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den Umzug von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehören (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes), oder die Rückführung von Umzugsgut in den Geltungsbereich des Gesetzes zusagen; § 9 des Gesetzes findet keine Anwendung. Die Zusage darf jedoch nur für die Teile der Umzugskostenvergütung erteilt werden, deren Gewährung den Umständen nach notwendig ist. Das gilt entsprechend für die Rückkehr zum Dienstort.
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