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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)

V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung und Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen



(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt folgendes:

1.
Der Beamte hat, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschvergütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände hat er der Behörde zur Verfügung zu stellen.

2.
Der Beamte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen vermieden werden können, insbesondere hat er Aufträge an den Spediteur, Passagebuchungen und die Miete einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu machen.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein Beamter stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.

(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, so sind Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung und die Beiträge nach den §§ 4 und 5, die der Beamte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zustehenden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Beamte die Pauschvergütung und die Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände hat der Beamte der Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die der Beamte zu vertreten hat, so hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Umzugskostenvergütung voll zurückzuzahlen.