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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 9 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 9 Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beamten mit Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung, die in den Ruhestand treten, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Geltungsbereich des Gesetzes zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist beim Vorliegen zwingender Gründe um ein Jahr verlängern.
(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, dessen letzter Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung liegt, für Hinterbliebene (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechend. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder ziehen sie nicht um, so können den Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlaßgegenstände und die Umzugsreise der Hausangestellten erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind.
(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Amtsbereich der Ständigen Vertretung oder in das Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Beförderungs- und Fahrtauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug in den Geltungsbereich des Gesetzes durchgeführt, so ist der nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.
(4) Scheiden Beamte aus von ihnen zu vertretenden Gründen während der Verwendung im Amtsbereich der Ständigen Vertretung aus dem Dienst aus und ziehen sie spätestens sechs Monate danach in den Geltungsbereich des Gesetzes um, so kann ihnen für diesen Umzug eine Vergütung bis zur Höhe der notwendigen Beförderungsauslagen und des einem Beamten der niedrigsten Besoldungsgruppe zustehenden Fahrkostenersatzes gewährt werden, höchstens jedoch können ihnen die Auslagen erstattet werden, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.
Zitierungen von § 9 StäVUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StäVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StäVUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StäVUV Allgemeines
... des Gesetzes und bei Umzügen aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 9 ) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am ...
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