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§ 4 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 4 Sonstige Geschäfte
(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113 m.W.v. 13. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.01.2018 | Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 |
aktuell vorher | 31.10.2009 | Artikel 8 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 |
aktuell | vor 31.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwRentBkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 2 die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 8 ZDUG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung ...
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