Tools:
Update via:
§ 6 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
|
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen ist.
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtigten Personen werden durch die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2756/a39293.htm