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§ 7 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
- 1.
- acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungswirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt werden sechs vom Deutschen Bauernverband e. V., einer vom Deutschen Raiffeisenverband e. V. sowie einer als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Industrie und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Verbänden;
- 2.
- drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeitdauer bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertretern im Amt;
- 3.
- einem Vertreter der Gewerkschaften;
- 4.
- dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft; die Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch einen ständigen Vertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist zulässig;
- 5.
- je einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundesministerien können auch durch andere sachverständige Personen vertreten sein;
- 6.
- drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bundesregierung von den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahresabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1).
Text in der Fassung des Artikels 349 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 349 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 174 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwRentBkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 4 CRDIVUG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden." 2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. drei Vertretern von ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 174 9. ZustAnpV Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... In § 3 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 349 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... In § 3 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über ...
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