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§ 11 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 11 Aufsicht



(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstaltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anberaumung von Sitzungen der Organe und die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen das öffentliche Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstoßen.

(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.





 

Frühere Fassungen von § 11 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 349 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 174 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwRentBkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LwRentBkG Vorstand
... bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1). (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit diese Aufgabe ...
§ 7 LwRentBkG Verwaltungsrat (vom 08.09.2015)
... und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. ...
§ 13 LwRentBkG Gedeckte Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023)
... gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt. (4) Die Aufsichtsbehörde (§ ... Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt. (4) Die Aufsichtsbehörde ( § 11 Abs. 1 ) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. ... gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 174 9. ZustAnpV Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 349 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... In § 3 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der ...