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§ 16 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 16 Auflösung
(1) 1Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. 2Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. 3Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. 4Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) 1Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. 2Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 6. November 2015
Frühere Fassungen von § 16 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.11.2015 | Artikel 3 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwRentBkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 3 AbwMechG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden." 5. § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Auflösung (1) Die Bank kann nur ... anzuwenden." 5. § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Auflösung (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz ...
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