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Änderung § 16 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 06.11.2015
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Auflösung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden. (2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. 2 Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. 3 Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. 4 Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden. (2) 1 Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. 2 Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung. |
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