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Änderung § 4 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 13.01.2018

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sonstige Geschäfte


(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben.

(Text alte Fassung)

(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

(heute geltende Fassung) 

 
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