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Änderung § 12 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 26.03.2009
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden | |
(Text alte Fassung) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden. | (Text neue Fassung) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden. |
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