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§ 12 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden



Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.



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Frühere Fassungen von § 12 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwRentBkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 39a des Beurkundungsgesetzes ...