(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie des
Soldatenentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
- a)
- auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
- b)
- von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und
- 2.
- die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.
Sie gilt nach Maßgabe der
§§ 3 und
4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in
§ 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27