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§ 4 - Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 03.10.1990; FNA: 53-4-15 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 03.10.1990; FNA: 53-4-15 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit
(1) 1Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. 2Ab dem 1. August 1991 findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemessen. 3Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt.
(2) 1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes *) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1999 begründet werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 15 Nummer 3 b) G. v. 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 4 SVÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 15 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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Zitierungen von § 4 SVÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
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interne Verweise
§ 1 SVÜV Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... der in Nummer 1 genannten Soldaten. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... die Wörter „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ ...
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