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Änderung § 2 ZKDSG vom 14.05.2024

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§ 2 ZKDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 2 ZKDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. 'zugangskontrollierte Dienste'

(Text alte Fassung)

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

b) Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,

(Text neue Fassung)

a) Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,

b) digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

2. 'Zugangskontrolldienste' technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

3. 'Umgehungsvorrichtungen' technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

4. 'Absatzförderung' jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.



(heute geltende Fassung) 

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