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Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1090; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „zugangskontrollierte Dienste"
- a)
- Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,
- b)
- digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,
- 2.
- "Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
- 3.
- "Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
- 4.
- "Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
Abschnitt 2 Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verboten sind
- 1.
- die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
- 2.
- der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
- 3.
- die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
Abschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4 Strafvorschriften
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/278/index.htm