Tools:
Update via:
§ 4 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1090; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
| |
§ 4 Strafvorschriften
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
Anzeige
Zitierungen von § 4 ZKDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZKDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZKDSG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/278/a3226.htm