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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2006 aufgehoben

Artikel 5 - Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln (NitritZulV k.a.Abk.)

Artikel 5



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land Berlin.

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