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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2006 aufgehoben
Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln (NitritZulV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1980 BGBl. I S. 2313; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Geltung ab 31.12.1980; FNA: 2125-40-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 31.12.1980; FNA: 2125-40-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1 bis 4
Artikel 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Änderungsvorschriften)
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Nitritgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und die auf Grund des Nitritgesetzes ergangenen Durchführungsvorschriften außer Kraft.
(2) Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes zur Herstellung von Nitritpökelsalz gelten fort, sofern sie nicht widerrufen werden.
(3) Natriumnitrit und Nitritpökelsalz dürfen noch innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. So hergestelltes Nitritpökelsalz darf noch innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Fleisch und Fleischerzeugnissen nach den bisher geltenden Vorschriften zugesetzt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Natriumnitrat sowie für Vermischungen von Natriumnitrat oder Kaliumnitrat mit Gewürzen.
(4) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Maßgabe des Absatzes 3 hergestellt worden sind, dürfen nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
Anlagen
(zu Artikel 1, 2 und 4)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2782/index.htm