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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
§ 3 - Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse (GebVersÜblG k.a.Abk.)
Artikel 6 G. v. 22.07.1993 BGBl. I S. 1282, 1286; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 30.07.1993; FNA: 7632-5 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 30.07.1993; FNA: 7632-5 Versicherungsvertragsrecht
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§ 3
(1) Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der Gläubiger vorgelegt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäudeversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem Umfang nachweist.
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