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§ 1 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 1 Zollfahndungsdienst



Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.





 

Frühere Fassungen von § 1 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst". 2. § 1 ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst". 2. § 1 wird wie folgt gefasst:  ... 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst Der ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... übertragen werden. Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt. (2) Die ...
Artikel 4 2. FVGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Europol-Abfrageverordnung (Europol-AbfrageV)
V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940; aufgehoben durch § 2 V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940 i.V.m. Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
§ 1 Europol-AbfrageV Zuständige Behörden
...  2. die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, 3. die Behörden der Bundespolizei.  ...