Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 23 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
| |
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
| |
§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt
- 1.
- die Identität einer Person feststellen, wenn die Person sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
- 2.
- verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,
- 3.
- eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,
- 4.
- die in § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- 5.
- zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten,
- 6.
- zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,
- 7.
- eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
- 8.
- eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhindern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,
- 9.
- Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.
(2) 1Ist die Identität nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 2Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. 3Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) 1Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. 2Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden.
(4) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutzaufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. 2Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 4Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 417 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 23 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2019 | Artikel 6 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes vom 10.03.2017 BGBl. I S. 417 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZFdG Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle (vom 01.10.2019)
... dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind oder 3. die Daten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erhoben ...
§ 26 ZFdG Allgemeine Befugnisse (vom 01.10.2019)
... In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten ... Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... technischer Mittel innerhalb von Wohnungen" eingefügt. c) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt: Abschnitt 3 Präventive ... Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden." 5. In § 15 wird die Angabe § 4 Abs. ... gelten entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe § 23 Abs. 2" durch die Angabe § 23 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 18. Dem ... In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe § 23 Abs. 2" durch die Angabe § 23 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze ...
Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 6 BPolBGebGEG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „ § 23 Abs. 1 Nr. 4 " durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt. 2. ... Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „ § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 " ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz ... durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ... „In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. ... Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2793/a39632.htm