Tools:
Update via:
Änderung § 23f ZFdG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23f ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 23f ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23f Entschädigung für Leistungen | (Text neue Fassung)§ 23f (aufgehoben) |
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur 1. Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und 2. Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes bemisst. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 bemisst sich die Entschädigung nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2793/al0-18801.htm