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Änderung § 1 ZFdG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 4 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 1 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes | (Text neue Fassung)§ 1 Zollfahndungsdienst |
(1) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen. | Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr. |
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