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Änderung § 20 ZFdG vom 15.06.2007
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§ 20 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 20 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes | |
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder | |
(Text alte Fassung) 2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, | (Text neue Fassung) 2. Kontakt- und Begleitpersonen, |
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. | |
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. | (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. |
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