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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 15.06.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2007 durch Artikel 1 des ZFdGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufgaben als Zentralstelle | |
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung 1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie 2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben. Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung. (2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen. (3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt. | |
(Text alte Fassung) (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr. | (Text neue Fassung) (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr. |
(6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung 1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen, b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie 2. mit Verbänden und Institutionen, soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften. (7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung. (8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungsführender Behörden der Zollverwaltung 1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten, 2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten, 3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und 4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten. (9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie 2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen. (10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaftliche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicherheit von Fahrzeugen und Behältern. | |
§ 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen | |
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit | (1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4 sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit |
1. andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder 2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind. (2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt. | |
§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle | |
(1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten, | (1) 1 Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten, |
1. die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren, 2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich a) weitere geeignete Merkmale und b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten, 3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen, 4. die Tatzeiten und Tatorte und 5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten | |
speichern, verändern und nutzen. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. | speichern, verändern und nutzen. 2 § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. |
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. | |
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. (4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde. | (3) 1 Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 2 Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. (4) 1 Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2 Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. 3 Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde. |
(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. (6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn | |
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder 2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind. | 1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, 2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind oder 3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden. |
§ 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben | |
Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. | Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. |
§ 16 Befugnisse bei Ermittlungen | § 16 Weitere Befugnisse |
Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst durchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beamten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. | Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. |
§ 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen | |
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder | |
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, | 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und a) von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben, b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen), |
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. | |
(3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. | (3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden. |
(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. (6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig. | |
§ 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen | |
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder | |
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, | 2. Kontakt- und Begleitpersonen, |
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. | |
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. | (4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. |
§ 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes | |
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder | |
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, | 2. Kontakt- und Begleitpersonen, |
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. | |
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. | (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. | |
§ 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist | |
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder | |
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, | 2. Kontakt- und Begleitpersonen, |
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. (3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. | |
(4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. | (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder Leben einer Person dadurch gefährdet wäre. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. | |
§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel | § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen |
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet. (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Strafprozessordnung. (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt. | (1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet. (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist. | |
§ 22a (neu) | § 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen |
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet. (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt. (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder 2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollkriminalamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend. | |
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses | |
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen Straftaten nach § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 oder 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 oder Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Die Überwachung und Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung. (2) Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut aber nicht unmittelbar gefährdet. Insbesondere fallen darunter das Führen von Verhandlungen über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung oder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von Dienstleistungen, die Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben von Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straftat nützlich sein soll. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhr von 1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhr von 1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung bestimmt sind, |
a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder b) wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger benannt sind, oder c) wenn das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) ist oder d) wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird, | |
2. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder 3. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, | 2. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder 3. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder 4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb einer oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zu leisten und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist |
vorbereiten. (4) Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn 1. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen, oder 2. sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben oder 3. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen. | |
Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen werden, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, richtet. (5) Soweit von der Überwachung und Aufzeichnung voraussichtlich Kommunikation erfasst sein wird, über die nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung das Zeugnis verweigert werden darf, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des vom betroffenen Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interesses besonders zu berücksichtigen und, soweit hiernach geboten und möglich, die Überwachung zu beschränken. Dies gilt nicht, soweit die zeugnisverweigerungsberechtigte Person der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist. Die Sätze 1 und 2 finden auch bei Maßnahmen Anwendung, welche sich auf die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen beziehen. | Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen werden, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten. (4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt. (5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. (5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig. |
(6) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (7) Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten. (8) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. | |
§ 23b Gerichtliche Anordnung | |
(1) Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ergeht auf zu begründenden Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Landgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird. Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten. (2) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben 1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat; 2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird; 3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. (3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Kammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält 1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, 2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, 3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen. | |
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Auf Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, der unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist, ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. Über Verlängerungen über sechs Monate hinaus entscheidet das Oberlandesgericht. | Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Auf Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, der unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist, ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen. |
§ 23c Durchführungsvorschriften | |
(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die Daten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes verwenden. Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. (3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7 bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrechtzuerhalten. (4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2 durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt die Betroffenen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind 1. Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, 2. Adressaten der überwachten Postsendungen, 3. Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer der überwachten Telekommunikationsanschlüsse, 4. natürliche oder juristische Personen nach § 23a Abs. 4, 5. unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs. 6 Satz 2. | |
Im Falle der Benachrichtigung einer juristischen Person erfolgt diese an die zur Vertretung berechtigte natürliche Person. Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. (5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden oder soll sie auf Dauer unterbleiben, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. | Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. (5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. |
(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelungen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der Benachrichtigung. (7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. (8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung Betroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung einen die in Satz 1 genannten Angaben berücksichtigenden Bericht über die Durchführung der Maßnahmen. | |
§ 23g (neu) | § 23g Erhebung von Verkehrsdaten |
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen 1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder 2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden, darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig. (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. (5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. (6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend. | |
§ 26 Allgemeine Befugnisse | |
(1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 gelten entsprechend. | (1) 1 Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (2) 1 Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2 Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. (3) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2 § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. |
§ 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | (1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre. |
(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend. | |
§ 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden. | |
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. | (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. |
§ 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. | |
(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. | |
§ 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. | |
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. | (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. |
§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist | |
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. | |
(3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. | (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. |
§ 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel | § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen |
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet. (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Strafprozessordnung. (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt. | (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet. (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist. | |
§ 32a (neu) | § 32a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen |
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet. (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt. (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder 2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend. | |
§ 32b (neu) | § 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung |
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. | |
§ 32c (neu) | § 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder |
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen. (2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung. | |
§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich | |
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder | (1) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. 2 Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder |
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, 2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren, 3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner | |
erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist | erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. 3 Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist |
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird. | |
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 35 bleibt unberührt. (2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zulässig. (3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt. (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt. (6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. | 4 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. 6 In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 7 § 35 bleibt unberührt. (2) 1 Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln. 2 Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zulässig. (3) 1 Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt. (4) 1 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3 § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (5) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. 2 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. 4 Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 5 Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt. (6) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. |
§ 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3 Abs. 6 übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für andere Datenübermittlungen gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend, soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. | (1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe, 2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder 3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 2 Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. |
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat. (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. | |
(4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre. | (4) 1 Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 2 Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 5 Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre. |
§ 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung | |
(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Informationen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden. | |
(4) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. | (4) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahndungsdienstes. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. |
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet hat. (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können. (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat. | |
§ 42 Schadensausgleich | |
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. | Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. |
§ 47 Befristung | § 47 (aufgehoben) |
Die Überschrift zu Abschnitt 3, die §§ 23a bis 23f, die Überschrift zu Kapitel 5 sowie die §§ 45 bis 47 treten am 30. Juni 2007 außer Kraft. |
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