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Änderung § 23f ZFdG vom 01.07.2009

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§ 23f ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 23f ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 23f Entschädigung für Leistungen


(Text alte Fassung)

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur

1. Überwachung der Post
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und

2. Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes

bemisst. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 bemisst sich die Entschädigung nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.


(Text neue Fassung)

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.

 (keine frühere Fassung vorhanden)