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Änderung § 23f ZFdG vom 01.07.2009
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§ 23f ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 23f ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23f Entschädigung für Leistungen | |
(Text alte Fassung) Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur 1. Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und 2. Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes bemisst. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 bemisst sich die Entschädigung nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. | (Text neue Fassung) Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. |
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