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Änderung § 38 ZFdG vom 27.05.2011

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§ 38 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung
§ 38 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Weitere Verwendung von Daten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. 2 Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.

vorherige Änderung

(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.



(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.