Tools:
Update via:
Änderung § 35a ZFdG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EUStrfVerfG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35a ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 35a ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 35a (neu) | (Text neue Fassung)§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten |
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2793/al34758-0.htm